Wasser- und Stromordnung des Kleingärtnerverein Essen-Kray e.V.
§ 1 Allgemein
a) Der Kleingartenverein (KGV) haftet gegenüber dem Pächter weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und / oder Strom.
b) Ver- und Entsorgungsleitungen sind als vereinseigene Anlagen zu erstellen und pfleglich zu behandeln. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht selber verlegen oder verlegen lassen.
c) Der geplante Anschluss an den vereinseigenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Entsprechende Anträge werden vom Vorstand bereitgestellt. Mit der Ausführung der geplanten Arbeiten darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Die geforderten Maßgaben und Nachweise der schriftlichen Genehmigung sind vor in Betrieb Name zu erbringen.
d) Geplante Erneuerungen von Ver- und Entsorgungsleitungen auf der Gartenparzelle sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Entsprechende Anträge werden vom Vorstand bereitgestellt. Mit der Ausführung der geplanten Arbeiten darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Die geforderten Maßgaben und Nachweise der schriftlichen Genehmigung sind vor in Betrieb Name zu erbringen.
e) Bei etwaigem Missbrauch ist der Kleingartenverein berechtigt, für das verursachende Mitglied die Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage zu sperren.
f) Die Ablesung erfolgt jährlich nach vorheriger Ankündigung. Im angekündigten Zeitraum ist der Zugang zu den Zählern zu gewährleisten. Die Zähler müssen gut zugänglich sowie ordnungsgemäß ablesbar sein.
g) Wird durch den Gartenpächter am Ablesetag keine ordnungsgemäße Ablesung ermöglicht, wird der 1,5 fache Verbrauch des vorjährigen Abrechnungszeitraumes der Parzelle als Schätzwert zum alten Zählerstand addiert. Zusätzlich wird eine Gebühr von jeweils 25,- € für Wasser und Strom fällig.
h) Die Grund- und Verbrauchskosten für Strom und Wasser werden mit der jährlichen Pacht- und Beitragsrechnung jeweils für das vergangene Gartenjahr kassiert. Für das laufende Gartenjahr sind Vorauszahlungen auf Grundlage des Verbrauches des Vorjahres zu zahlen.
i) Der Vorstand ist berechtigt, bei Feststellung von Strom- und/oder Wasserentnahme ohne Zählung durch Strom- und/oder Wasserzähler, eine Gebühr von bis zu 500,- € zu erheben und ggf. eine Trennung vom Strom- und/oder Wassernetz durchzuführen.
§ 2 Wasserversorgung
a) Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht mit der Einspeisung des Wassers durch den örtlichen Wasserversorger und endet nach der Wasseruhr der jeweiligen Parzelle.
b) Wasser ist sparsam zu verbrauchen.
c) In den Monaten November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden. Dies obliegt der Verantwortung der jeweiligen Gartengruppe. Die Leitungen sind zu entleeren.
d) Für die Entleerung der Leitungen innerhalb der Gartenparzellen ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.
e) Die Wasserentnahme nach Feststellung einer defekten Wasseruhr ist erst nach Behebung des Defektes zulässig.
f) Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Garteninhabers anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über die Einrichtung, den Ein- und Ausbau, sowie das Ablesen des Wasserverbrauches erlassen.
g) Für Wasserverluste durch nicht geschlossene Ventile der Netzanschlüsse der Pächter bzw. anderweitiger Defekte an den Netzanschlüssen haften die jeweiligen Pächter. In Rechnung gestellt werden notwendige Arbeitsleistungen und der Wasserverlust und den daraus resultierenden Abwasser, gemäß den geltenden Preisen.
h) Die Wasseruhr ist an der Gartengrenze zum Weg hin zu installieren.
i) Wasserleitungen müssen über Wasserabstellschächte zur Unterbringung der Wasserzähler geführt werden. Die Schächte müssen aus frostbeständigem Material (kein Gasbeton) bestehen und eine Größe von mindestens 1m x 1m x 1m haben. Die Wanddicke sollte mindestens 10 cm betragen. Die Grube ist durch einen stabilen Deckel verschlossen zu halten, aber nicht mit Schloss verschlossen werden. Die Wasseruhren müssen jederzeit erreichbar sein.
j) Die Wasserleitung der Parzelle sollte frostfrei in einer Tiefe von mindestens 0,80 m verlegt werden.
§ 3 Stromversorgung
a) Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach den Hauptzählern des örtlichen Stromversorgers bist zum Zwischenzähler der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Kabelanschlusskästen.
b) Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Garteninhabers anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über die Einrichtung, den Ein- und Ausbau, sowie das Ablesen des Stromverbrauches erlassen.
c) Für die Elektroinstallation im und am Gartenhaus darf nur Feuchtraummaterial entsprechend den Bestimmungen der VDE verwendet werden. Die Anlage darf nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben werden, der Nennfehlerstrom muß 30 mA betragen. Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist regelmäßig zu prüfen.
d) Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage im Garten des Pächters / der Pächterin ist eine Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen. Eine Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig